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Schwangere in Not

Die Stiftung Hilfe für die Familie hilft Schwangeren und Familien in Not mit Geld. Dafür hat die Stiftung bestimmte Regeln: die Vergabegrundsätze. Voraussetzung ist, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin ist. Sie müssen also in Berlin leben, um einen Antrag auf Hilfen der Stiftung zu stellen. So können Sie unsere Hilfen beantragen.

Sie sind schwanger und in einer finanziellen Notlage?

So können Sie unsere Hilfen beantragen:

1.

Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle und vereinbaren Sie einen Termin.

2.

In der Beratungsstelle werden Sie zu vorrangigen Leistungen beraten und können gemeinsam einen Antrag auf Leistungen für Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung stellen.

3.

Ihr Antrag wird von der Beratungsstelle zu uns geschickt. Sie erhalten dann von uns eine Eingangsbestätigung.

4.

Ihr Antrag wird von uns geprüft und bearbeitet. Die Entscheidung wird Ihnen per Brief zugesendet.

5.

Wird Ihr Antrag bewilligt, steht in dem Brief, wie viel Geld Sie bekommen und wann das Geld an Sie gezahlt wird.

Beratungsstellen

Anträge für finanzielle Hilfen können nicht im Büro der Stiftung Hilfe für die Familie gestellt werden. Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie sich zu möglichen Hilfen bei einer Beratungsstelle beraten lassen. Geeignete Beratungsstellen finden Sie hier:

Welche Art der Beratung benötigen Sie?

Bitte wählen Sie Ihren Wohnbezirk aus

Sie wohnen nicht in Berlin?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Berlin haben, wenden Sie sich bitte an eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrem Bundesland. Anschriften und Informationen finden Sie bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.

Die Stiftung Hilfe für die Familie unterstützte im Jahr 2023 jedes 6. in Berlin lebend geborene Kind.

Die wichtigsten Infos im Überblick:

Voraussetzungen der Hilfegewährung

Die Stiftung Hilfe für die Familie darf nur Leistungen zur Verfügung stellen, wenn alle anderen Leistungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, aber nicht ausreichend waren oder eine Hilfe von anderer Seite nicht möglich ist.

Konnte Ihnen trotz Ihrer Notlage (noch) nicht geholfen werden, wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle. Im Rahmen der individuellen Beratung können dort etwaige vorrangige staatliche Leistungen festgestellt und ein Antrag auf finanzielle Hilfen durch die Stiftung aufgenommen werden.

Antragsverfahren

Die Stiftung darf keine Beratungsleistungen erbringen und selbst keine Anträge aufnehmen. Sie müssen daher unbedingt eine Beratungsstelle aufsuchen, um einen Antrag auf Stiftungshilfe zu stellen. Die von Ihnen ausgewählte Beratungsstelle nimmt Ihren Antrag auf und leitet diesen an uns weiter.

Die Anschriften der Beratungsstellen finden Sie hier.

Das sollten Sie zur kostenlosen Beratung mitbringen

Bringen Sie möglichst schon zu Ihrem Termin in der Beratungsstelle folgende Unterlagen mit:

  1. Personalausweis oder Reisepass und Meldebestätigung.
  2. Mutterpass (bei bestehender Schwangerschaft).
  3. Vollständige Unterlagen über vorhandenes eigenes Vermögen, z. B. Sparbuch bzw. -konten, Anlagevermögen, Lebensversicherungen, Bausparvertrag, Wohneigentum (auch im Ausland), Wert des Pkw.
  4. Nachweise über eigenes Einkommen. Nachweise über das Einkommen der im Haushalt lebenden Angehörigen. Es werden alle Einkommensnachweise ab dem 3. Schwangerschaftsmonat benötigt. Da es viele Einkommensnachweise geben kann, finden Sie unter Einkommen und Vermögen weitere Informationen.

Die genannten Unterlagen sollen der Beratungsstelle die Möglichkeit bieten, Aussagen über Ihre Notlage treffen zu können. Dazu zählt auch der Abgleich Ihrer Einkommens- und Vermögenslage mit den gesetzlichen Förderhöchstgrenzen.
Welche Einkommens- und Vermögensgrenzen von der Stiftung zu beachten sind, finden Sie hier.

Liegen nach Einschätzung der Beratungsstelle die Voraussetzungen für eine mögliche Hilfe durch die Stiftung vor, wird die Beratungsstelle den ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Antrag an uns weiterleiten. Nach Eingang Ihres Antrags bei der Stiftung erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Die Entscheidung der Stiftung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Stiftung

  • Sie haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin.
  • Ihre Notlage ist hinreichend nachgewiesen und begründet. Sie kann mit einer finanziellen Unterstützung nachhaltig beseitigt bzw. gelindert werden.
  • Sie dürfen im Rahmen einer Schwangerschaft nur einmal Hilfen unserer Stiftung beantragen. Ein Doppelantrag kann zur Ablehnung beider Anträge führen.
  • Vorrangige Hilfemöglichkeiten sind ausgeschöpft, stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht rechtzeitig zu erlangen.
  • Die Beratungsstelle befürwortet Ihren Antrag.

Bitte beachten Sie: Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung hängt vom Einzelfall ab und davon, wie viele Anträge insgesamt zu bearbeiten sind. Wenn Sie besonders dringend Geld brauchen, sagen Sie das in der Beratung unbedingt. Man wird dann prüfen, welche Möglichkeiten es zur Berücksichtigung einer besonderen Eilbedürftigkeit gibt. Sie können bei der Antragstellung nachfragen, mit welcher Bearbeitungsdauer aktuell zu rechnen ist.

WICHTIG: Die Bearbeitung beginnt erst, wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen. Falls Sie noch etwas nachreichen müssen, versuchen Sie das möglichst schnell zu machen.

Sobald eine Entscheidung getroffen ist, werden Sie und Ihre Beratungsstelle schriftlich darüber informiert. Auskünfte zur Antragsentscheidung können wir aus Gründen des Datenschutzes nicht telefonisch erteilen.

Verfahren nach der Bewilligung

Bewilligte finanzielle Hilfen dürfen von Ihnen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden – z. B. für die Erstausstattung Ihres Kindes und für Schwangerenbekleidung.

Wenn Sie eine schriftliche Hilfezusage von uns erhalten haben, benötigen wir nach der Geburt Ihres Kindes eine gut lesbare Kopie des Geburtsnachweises. Wenn Sie uns die Kopie des Geburtsnachweises nicht zusenden, müssen wir die bewilligten Gelder zurückfordern – auch wenn Sie das Geld für Ihr Kind sinnvoll ausgegeben haben.

Bitte heben Sie die Belege über die Einkäufe mindestens 12 Monate auf, da wir uns vorbehalten, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Die Belege werden dann gesondert von Ihnen angefordert.

Hinweise zur Verwendung der bewilligten Mittel und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung

Die bewilligte Hilfe darf nur für den in der Bewilligung angegebenen Zweck ausgegeben werden. Andere Anschaffungen, auch wenn sie im Einzelfall sinnvoll erscheinen, dürfen davon nicht bezahlt werden. Bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte vor dem Einkauf an Ihre Beratungsstelle oder während der Sprechstunden an die Stiftung.

Die Ausgaben für den bewilligten Zweck müssen Sie durch gut lesbare Fotokopien der Kaufbelege nachweisen können. Der einzelne Beleg muss erkennen lassen, welcher Gegenstand gekauft wurde. Wenn das aus dem Kassenzettel nicht eindeutig hervorgeht, lassen Sie sich bitte eine eindeutige Rechnung ausstellen. Auf dem Beleg müssen die Firma oder der Privat-Verkäufer mit Namen und vollständiger Adresse, das Verkaufsdatum und die vollständige Bezahlung der Ware erkennbar sein. Bei einem Kauf von Gegenständen aus zweiter Hand (zum Beispiel von Privatpersonen) müssen diese Angaben auch auf handschriftlich erstellten Quittungen vermerkt werden.
Wenn Sie Waren aus einem Katalog bestellen, brauchen wir neben der Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins zusätzlich den Nachweis der vollständigen Bezahlung. Diesen Nachweis können Sie bei einer Banküberweisung durch Vorlage der Kopie des Kontoauszuges erbringen.

Nachweise für Käufe vor Antragstellung können nicht anerkannt werden.
Falls Sie die Hilfen nicht für den bewilligten Zweck ausgegeben haben oder den Nachweis über die Verwendung der Hilfe zum angegebenen Zweck nicht erbringen können, müssen wir die Beträge leider zurückfordern.

Bedenken Sie, dass wir selbst auch nachweisen müssen, die Mittel zur Unterstützung von Schwangeren in Not ordnungsgemäß verwendet zu haben.

„Das Geld hat mir in meinem finanziell schlimmsten Moment zur Geburt des Kindes geholfen.“

Hilfe, die ankommt: Rückmeldung einer Antragstellerin im Juni 2022