Skip to main content

Rechtliche Grundlagen

Stiftungen werden formell durch Gesetz (Bundesstiftung) oder Satzung (Landesstiftung) errichtet. In den folgenden Unterpunkten können Sie sich über die einzelnen Bestimmungen, die als Ganzes das Gerüst der Stiftung bilden und nach denen die Stiftung handeln muss, informieren.
Die „Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin –“ wurde als Stiftung des privaten Rechts gegründet und verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Rechtsgrundlage für die Vergabe der Stiftungsmittel sind die Vergaberichtlinien der Stiftung. Es ist zu unterscheiden zwischen der Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und der Vergabe von stiftungseigenen Mitteln aus Erträgnissen des Stiftungskapitals der „Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin –“.
Soweit Sie nachvollziehen wollen, nach welchen Bestimmungen die Stiftung in jedem Einzelfall eine Entscheidung herbeizuführen hat, können Sie im Unterpunkt Richtlinien Details nachlesen.
Die Vergaberichtlinien zur Verwendung der Mittel werden durch das Kuratorium der Stiftung beschlossen.
Die Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung wie auch die Vergabe von eigenen Mitteln der Landesstiftung setzen voraus, dass eine Antragstellerin/ein Antragsteller mit ihrem/seinem Einkommen die Förderhöchstgrenze nach § 53 der Abgabenordnung (AO) und mit ihrem/seinem Vermögen die Vermögensgrenzen des Sozialgesetzbuches XII nicht überschreitet.

Die wichtigsten Infos im Überblick:

Errichtungsgesetz Bundesstiftung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

(Fassung 1993)

§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Zuwendungsempfänger

Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entweder ein Zusammenschluss solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.

§ 4 Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für

1. die Erstausstattung des Kindes,
2. die Weiterführung des Haushalts,
3. die Wohnung und Einrichtung,
4. die Betreuung des Kleinkindes.

(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.

§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

§ 6 Stiftungsvermögen

(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.

(2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluss eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

§ 7 Satzung

Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom Stiftungsrat beschlossen wird.

§ 8 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Geschäftsführer und das Kuratorium.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Familie und Senioren,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Frauen und Jugend,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
4. vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie und Senioren auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bundesministeriums für Familie und Senioren seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Geschäftsführer

(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus

1. zwei Vertretern der Kirchen,
2. sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind,
4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,
6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,
7. einem Vertreter der Ärzteschaft,
8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 12 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Familie und Senioren.

§ 13 Inkrafttreten im Beitrittsgebiet

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft.

§ 14
(Inkrafttreten)

Satzung der Landesstiftung

Satzung der Stiftung Hilfe für die Familie
in der Neufassung vom 13.11.2007, genehmigt am 14.12.2007

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen

Stiftung Hilfe für die Familie
– Stiftung des Landes Berlin –.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familie.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht

1. durch Bereitstellung finanzieller Hilfen für
1.1. Familien (einschließlich Alleinerziehender) mit mindestens einem in wirtschaftlicher Hinsicht unselbstständigen Kind oder mit behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen,
1.2. werdende Mütter mit dem Ziel, ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die spätere Pflege und Erziehung des Kindes zu erleichtern, wenn sie hilfebedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) sind und eine Notlage vorliegt, oder wenn, ohne dass Hilfebedürftigkeit vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft, die Lebenspartnerschaft oder der Zusammenhalt der Familie durch eine Notlage gefährdet oder bei einer werdenden Mutter durch eine Konfliktsituation der Schutz des ungeborenen Lebens nicht mehr gewährleistet ist.

2. durch Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit in Familienfragen. Die Stiftung ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Mittel zusätzlich zu beschaffen.

(3) Leistungen der Stiftung nach Absatz 2 Nr. 1 setzen voraus, dass eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Art und Höhe der Leistung richten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(8) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 3 Stiftungskapital, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungskapital (Stiftungsvermögen i.S.v. § 3 Stiftungsgesetz Berlin) besteht zum 31. Dezember 2002 aus rund 11 Mio. Euro.

(2) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungskapital wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen i.S.v. § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungskapital zuführen.

(3) Das Stiftungskapital kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, sofern das Kuratorium zuvor mit zwei Drittel seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten beiden Geschäftsjahre sichergestellt werden.

§ 4 Organe und ihre Arbeitsweise

(1) Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium
2. der Vorstand.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören oder in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung stehen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Vorstandsmitglieder können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn das Kuratorium zuvor deren Umfang festgesetzt hat.

(4) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des jeweiligen Organs gefasst werden, wenn kein Organmitglied der Aufforderung zur schriftlichen oder elektronischen Stimmenabgabe innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder ist in Textform zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten des Verfahrens können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.

(7) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus acht Personen, nämlich
a) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für Familie zuständigen Senatsverwaltung von Berlin, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und als stellvertretender oder stellvertretendem Vorsitzenden,
b) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Familie zuständigen Amtes von einem Bezirksamt von Berlin,
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Soziales zuständigen Amtes von einem Bezirksamt von Berlin,
d) zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen im Land Berlin und
e) zwei Vertretern der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a werden von dem für Familie zuständigen Mitglied des Senats berufen und abberufen. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe b bis e werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums auf Vorschlag der vertretenen Stellen für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Vertretene Stelle zu Absatz 1 Buchstabe b und c ist der Rat der Bürgermeister.

(3) Auf Antrag der vertretenen Stelle kann ihr Vertreter oder ihre Vertreterin während der Amtsperiode durch die oder den Vorsitzenden abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.

(5) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die amtierenden Kuratoriumsmitglieder ihre Aufgaben bis zur Berufung der neuen Kuratoriumsmitglieder fort.

(6) Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Solange eine Geschäftsordnung für das Kuratorium nicht besteht, finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Vorstand entsprechende Anwendung.

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium wählt den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit; es beschließt insbesondere
1. Richtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens,
2. Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsleistungen,
3. den jährlichen Wirtschaftsplan,
4. den Jahresbericht (§ 8 Abs. 1 Buchstabe d)
5. über die Entlastung des Vorstandes,
6. Änderung der Stiftungssatzung,
7. die Geschäftsordnung für den Vorstand,
8. die Auswahl des Wirtschaftsprüfers.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer dritten Person. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort; dies gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die aus wichtigem Grund abberufen worden sind.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grunde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger gewählt.

(3) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Quartal. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein anderes Mitglied dies verlangt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungskapitals,
b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungskapitals,
c) die jährliche Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Erstellung eines Prüfberichts, der sich auch auf die Erhaltung des Stiftungskapitals sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge erstrecken muss,
d) die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und des Geschäftsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) jeweils zum 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres beim Kuratorium,
e) gegebenenfalls Überwachung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin.

(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und Hilfskräfte angestellt werden. Diesen kann, soweit die Mittel dies zulassen, eine Vergütung gewährt werden.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Er kann erforderlichenfalls den Wortlaut der Beschlüsse des Kuratoriums redaktionell ändern und offenbare Unrichtigkeiten beseitigen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Kuratoriums bedarf. Das Kuratorium ist zu unterrichten.

(4) Der Vorstand kann sich für die fachliche Beratung eines Fachbeirats bedienen.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Staatsaufsicht prüft das für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied des Senats von Berlin die zweckentsprechende Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital.

(2) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.

§ 10 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Der Vorstand ist nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen; die Wahlniederschriften, die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen;
b) einen Jahresbericht innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen; die Kuratoriumsbeschlüsse über die Feststellung des Jahresberichts und über die Entlastung des Vorstandes sind beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 11 Aufhebung der Stiftung

(1) Ist der bisherige Stiftungszweck im Wesentlichen weggefallen oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so ist die Stiftung durch Beschluss des Kuratoriums aufzuheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.

(2) Bei Aufhebung der Stiftung ist ihr Vermögen auf das Land Berlin zu übertragen mit der Auflage, es für ähnliche mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 12 Überleitungsvorschrift

(1) Das Kuratorium in seiner derzeitigen Besetzung bleibt im Amt und für die Stiftung in vollem Umfang handlungsfähig bis zur Kuratoriumsbesetzung gemäß dieser Satzung.

(2) Der Vorstand in seiner derzeitigen Besetzung bleibt im Amt und für die Stiftung in vollem Umfang handlungsfähig bis zur Vorstandsbesetzung gemäß dieser Satzung.

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Vorrangige Leistungen

Vorrangige finanzielle Leistungen (vor Stiftungsleistungen)

Stiftungsleistungen werden nachrangig gewährt. Vorrangige Ansprüche sind daher zuvor geltend zu machen, zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld I
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld, SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Unterhalt
  • Unterhaltsvorschuss
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • BAföG
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Ansprüche auf vorrangige Leistungen werden in den Beratungsstellen geprüft.

Abgabenordnung (§ 53 AO)

Abgabenordnung (AO) § 53 Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
    a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes undb) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Um eine Leistung der Stiftung erhalten zu können, ist u. a. die Bedürftigkeit nach aktuellem Steuerrecht durch den Vergleich des tatsächlichen Brutto-Einkommens mit der entsprechenden Einkommensgrenze nach § 53 Abgabenordnung zu ermitteln.

Einkommensgrenze (Förderhöchstgrenze)

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze:

Familie mit einem 6-jährigen Kind Regelbedarfe nach SGB XII Faktor Einkommensgrenze (Förderhöchstgrenze)
Antragstellerin 506,00 EUR x 4 2.024,00 EUR
Partner 506,00 EUR x 4 2.024,00 EUR
Kind, 6 Jahre alt 390,00 EUR x 4 1.560,00 EUR
Einkommensgrenze (Brutto) 5.608,00 EUR

Geltende Regelbedarfe zum 01.04.2024

Zur Ermittlung des tatsächlichen monatlichen Einkommens (brutto) sind für folgende Einkunftsarten und Bezüge vollständige Nachweise vorzulegen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Betriebswirtschaftliche Auswertungen, kurz BWA)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BWA)
  3. Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Arbeit (BWA, geeignete Nachweise)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, auch Minijobs (Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Nachweise über Ausbildungsvergütung oder Pensionen)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinseinnahmen, Gewinnanteile (Bankbestätigungen, Depotauszüge)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch bei Untervermietung (z. B. Steuerbescheid)
  7. Sonstige Einkünfte, z. B. Renten, wiederkehrende Bezüge (Rentenbescheid o. ä.)
  8. Kindergeld (Kindergeldbescheid)
  9. Arbeitslosengeld I (Bescheid der Agentur für Arbeit)
  10. BAföG (BAföG-Bescheid)
  11. Wohngeld (Wohngeldbescheid)
  12. Krankengeld, gesetzliche Unfallrenten (Krankengeldbescheid, Rentenbescheid)
  13. Unterhaltsleistungen, auch Unterhaltsvorschuss (geeignete Nachweise wie Kontoauszug, Unterhaltsurteil, Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse)
  14. steuerfreie Beteiligungserträge (geeignete Nachweise)
  15. steuerfreie Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (geeignete Nachweise)
  16. erhaltene Abfindungen (geeignete Nachweise)
  17. Übergangsgelder (entsprechender Bescheid)
  18. Stipendien (geeignete Nachweise)
  19. Zuwendungen/Schenkungen (geeignete Nachweise)

Zu diesen tatsächlichen monatlichen Einkünften sind mögliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem Zwölftel hinzuzurechnen.

Liegt das tatsächliche Einkommen unter der o. g. Einkommensgrenze, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Stiftungsleistungen gewährt werden.

Stand 10.06.2024

Vermögensgrenzen

Um eine Leistung der Stiftung erhalten zu können, gelten auch weiterhin die folgenden Vermögensgrenzen nach Maßgabe der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung des § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Vermögensgrenze:

Vermögensgrenzen
Haushaltsvorstand bzw. Antragstellerin 2.600,00 EUR
Ehe- bzw. Lebenspartner 614,00 EUR
Jede/-r weitere Haushaltsangehörige (z. B. Kinder) 256,00 EUR
Über 60-Jährige, Erwerbsunfähige (EU-Rentner) und Gleichgestellte 2.600,00 EUR

Ist ein höheres Gesamtvermögen vorhanden, bedarf es einer besonderen Begründung, weshalb dieses nicht zur Verfügung steht bzw. warum es dennoch geschützt werden soll. Im begründeten Härtefall liegt hierbei die Höchstgrenze nach § 53 der Abgabenordnung bei EUR 15.500.

Stand 10.06.2024

Vergaberichtlinien für Hilfen für schwangere Frauen in Not

Richtlinien für die Vergabe von finanziellen Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

1.
Die Bewilligung der Mittel aus der Bundesstiftung setzt voraus, dass der Zuschussantrag vor der Geburt des Kindes bei der Beratungsstelle eingeht.

2.
Die Vergabe der Stiftungsmittel setzt den Nachweis der Schwangerschaft und die spätere Vorlage der Geburtsurkunde voraus. Dies gilt insbesondere für laufende Leistungen, die für Zeiten nach der Geburt gewährt werden. Dem Antrag ist eine klare, die wesentlichen Merkmale umfassende Darstellung der besonderen Notlage der Schwangeren durch die Beratungsstelle beizufügen. Wegen der näheren Feststellungen, insbesondere über Ziel der Stiftung, Zweck der Hilfeleistung und über das Antrags- und Nachweisverfahren, wird auf die „Anwendungsgrundsätze“ verwiesen.

2.1
Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung dürfen nur gewährt oder für Zeiten nach der Geburt zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Leistungen aus Mitteln der Stiftung werden nur ergänzend und nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen bewilligt. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In der Regel wird bei der Beurteilung der Notlage durch die Geschäftsstelle der Stiftung die Durchsetzung des Anspruchs bei den vorrangigen Leistungsträgern vorausgesetzt. Die Beratungsstellen haben hierauf hinzuwirken und dies zu dokumentieren. Dieses Verfahren ist maßgebend für die Höhe der zu bewilligenden Stiftungsmittel.

2.2
Zu beachten ist dies insbesondere hinsichtlich einmaliger Leistungen für Schwangere und Babyerstausstattungen gem. § 24 Abs. 3 SGB II. Entsprechend dem Rundschreiben Soz Nr. 6/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 08. Dezember 2017 sind diese Leistungen von den Jobcentern zu bewilligen, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt für die Sozialhilfe gem. § 31 Abs. 1 SGB XII, für die die Sozialämter zuständig sind.

3.
Die Mittel der Bundesstiftung stehen grundsätzlich allen schwangeren Frauen zur Verfügung. Sie sollen vorrangig als finanzielle Leistungen an werdende Mütter gewährt werden, die sich wegen einer Notlage während der Schwangerschaft an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, um die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

4.
Über Hilfeanträge wird grundsätzlich abschließend und umfassend entschieden. Nachbewilligungen aufgrund eines weiteren Antrages vor der Geburt sind nur möglich, wenn grundlegende Änderungen eingetreten sind.

5.
Auf Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens – besteht kein Rechtsanspruch.

6.
Die Beratungsstelle hat den Nachweis des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Land Berlin für den Zeitpunkt der Bewilligung und für den jeweiligen Bedarfszeitpunkt unter Beachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen einzufordern. Der Nachweis über den Wohnsitz (Kopie des Personalausweises) ist dem Antrag beizufügen. Anträge der Hilfesuchenden sind bei den Beratungsstellen im Land Berlin zu stellen. Auf die Erbringung des Nachweises kann die Stiftung im Einzelfall verzichten, wenn die Beseitigung der besonderen Notlage dieses erforderlich macht.

7.
Leistungen der Stiftung können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

7.1
das durchschnittliche Monatseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, einschließlich nicht verheirateter Partner, unter Abzug der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten bzw. einer Werbungskostenpauschale die Einkommensgrenze („Förderhöchstgrenze“) entsprechend § 53 der Abgabenordnung (AO) nicht übersteigt, die Förderhöchstgrenze ergibt sich aus dem Fünffachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) für den Haushaltsvorstand bzw. einem Alleinstehenden und dem Vierfachen dieses Regelsatzes für jeden weiteren Haushaltsangehörigen entsprechend der Altersgruppe und

7.2
das im Sinne des § 53 AO zu berücksichtigende Vermögen aller Mitglieder des Haushalts zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts nicht ausreicht.

8.
Zum Einkommen im Sinne der Nr. 7 gehören:

8.1
Alle Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes: Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Bezüge aus „Minijobs“, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.B. Unterhalt, Leibrenten, wiederkehrende Bezüge)

8.2
Alle weiteren Bezüge wie: Kindergeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, Wohngeld, Krankengeld, gesetzliche Unfallrenten, Unterhaltsleistungen geschiedener bzw. getrenntlebender Ehegatten, steuerfreie Beteiligungserträge (§ 3 Nr. 40 EStG), erhaltene Abfindungen, steuerfreie Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, Übergangsgelder, Stipendien, Zuwendungen, sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert. Näheres wird durch die Anwendungsgrundsätze geregelt.

9. 
Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes werden Pauschalbeträge aus Stiftungsmitteln gewährt:

9.1
EUR 3.000,00 als Höchstbetrag für Schwangere, die keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben.

9.2
Bei Schwangeren, die Anspruch auf vorrangige Leistungen haben, sind diese auszuschöpfen. Liegt die Leistungsgewährung des vorrangigen Trägers unter dem Höchstbetrag nach Ziffer 9.1., kann aus Stiftungsmitteln ein Differenzbetrag bis zum Höchstbetrag nach Ziffer 9.1. übernommen werden. Der Höchstbetrag (Leistungen der Stiftung und vorrangiger Träger) darf nicht überschritten werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass der vorrangig verpflichtete Träger entsprechend den im Land Berlin geltenden Ausführungsvorschriften bzw. Arbeitsanweisungen seine Hilfeleistungen erbracht hat. Ist ein abweichender Betrag gewährt oder die Leistung generell versagt worden, sind die Gründe von der Beratungsstelle darzulegen. Ggf. sind die Antragstellerinnen aufzufordern, ihre Ansprüche in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen.

9.3
Bei Mehrlingsgeburten für Antragstellerinnen ohne Ansprüche auf vorrangige Leistungen kann für das erste Kind eine Leistung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000,00 und für jedes weitere Kind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000,00 abzüglich der Pauschale für Schwangerschaftskleidung, gewährt werden. Für Schwangere mit Anspruch auf vorrangige einmalige Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII können die zuvor genannten Höchstbeträge unter Abzug dieser vorrangigen Leistungen Berücksichtigung finden.

9.4
Nach der Geburt ist der Geschäftsstelle der Stiftung ein Geburtsnachweis innerhalb von zwei Monaten vorzulegen.

10. 
Bei besonderen Notlagen können weitere Leistungen gewährt werden. Diese besonderen Notlagen bedürfen einer detaillierten Begründung durch die Beratungsstelle. Ihr obliegt auch die Kontrolle von Anschaffungen/Ausgaben, wenn die entsprechenden Belege bei der Geschäftsstelle der Stiftung nicht eingereicht wurden und dies der Beratungsstelle durch Rückfrage der Geschäftsstelle bekannt wird. Die Beratungsstelle bestätigt gegenüber der Stiftung die durchgeführte Kontrolle bzw. Augenscheinnahme, um Rückforderungen gegenüber Antragstellerinnen zu vermeiden.

10.1
Sofern im Zuge einer Schwangerschaftskonfliktberatung deutlich wird, dass sich die Schwangere einer besonderen Notlage gegenüber sieht (z. B. ausbildungs- oder studiumsbedingt) können laufende Leistungen unter Beachtung der Vorgaben des § 53 AO zur Unterstützung der Lebensführung für maximal 36 Monate zugesagt werden. Der Zuschuss der Stiftung soll den Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Die besondere Situation muss von der Beratungsstelle dargelegt und im Antrag begründet werden.

10.2
Fortlaufende Leistungen dürfen in der Regel nicht für Zeiten gewährt werden, für die voraussichtlich Anspruch auf Elterngeld besteht. Betreuungskosten für Kinder und andere laufende Leistungen, vor allem während der Ausbildungszeit oder während einer notwendigen Erwerbstätigkeit der Mutter, können nur übernommen werden, wenn mögliche Eigenleistungen, Verwandtenhilfe und Jugendhilfe nicht ausreichen.

11.
Die bewilligten Leistungen werden der Antragstellerin nach Maßgabe der im Bewilligungsschreiben getroffenen Festlegungen zugeleitet.
Das Nähere regeln die entsprechenden Anwendungsgrundsätze.

(Stand: 01.04.2024)

Vergaberichtlinien für Hilfen für Familien in Not

Richtlinien für die Vergabe von finanziellen Leistungen aus Mitteln der „Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin –“

1. Personenkreis

1.1
Im Unterschied zur Bundesstiftung richten sich die Leistungen der Landesstiftung im Wesentlichen an Familien einschließlich allein Erziehender in außergewöhnlichen Notlagen. Pflegefamilien und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossene Lebenspartnerschaften, in denen unterhaltsberechtigte Kinder leben, sind den Familien gleichgestellt.

1.2
Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. der Geburt eines Kindes werden Leistungen grundsätzlich nur aus Mitteln der Bundes- oder der Landesstiftung gewährt. In besonderen Not- und Konfliktsituationen nach der Geburt eines Kindes können ergänzende Leistungen aus Mitteln der Landesstiftung gewährt werden.

1.3
Die Leistungen kommen insbesondere in Betracht bei

  • kinderreichen Familien (drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder, soweit sie im Haushalt zusammenleben),
  • Einelternfamilien,
  • Familien mit behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen und besonders mit behinderten und pflegebedürftigen Kindern,
  • Familien mit behinderten Kindern und nicht behinderten Geschwistern.

2. Leistungsvoraussetzungen und Umfang

2.1
Eine außergewöhnliche Notlage ist anzunehmen, wenn infolge besonderer Lebensumstände, wie Krankheit, Trennung/Tod eines Elternteils, Unfall, Eintritt einer Behinderung, Arbeitslosigkeit oder Wohnungsverlust, schwere finanzielle Belastungen eintreten, die nicht mit eigenen Mitteln oder gesetzlichen Leistungen bewältigt werden können.

2.2
Eine außergewöhnliche Notlage ist ferner bei Kindern anzunehmen, die wegen einer schweren Krankheit (z. B. Krebs, Aids) oder Behinderung der besonderen Fürsorge und Hilfe bedürfen, insbesondere wenn noch andere Geschwister vorhanden sind.

2.3
Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder können aus Stiftungsmitteln besondere Heil- und Hilfsmittel beschafft oder besondere Therapiekosten übernommen werden, deren Übernahme durch Sozialleistungsträger nicht möglich ist. Bei Familien mit behinderten Angehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, können für Reisen, die der Erholung des Behinderten oder des pflegenden Angehörigen dienen, Zuschüsse in angemessener Höhe gewährt werden.

2.4
In besonderen Fällen können auf Befürwortung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle Schulden bzw. Schuldzinsen übernommen oder für deren Tilgung ein zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Darlehen dürfen jedoch nur übernommen werden, wenn die wirtschaftliche Notlage nur vorübergehend ist, durch die Rückzahlung keine Hilfebedürftigkeit entsteht und die Tilgung erkennbar innerhalb von 6 Monaten aufgenommen werden kann. Die Schuldnerberatungsstelle überwacht und überprüft den durch die Stiftung erbrachten Mitteleinsatz und bestätigt das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen.

2.5
In besonderen Fällen und bei besonderen Konstellationen kann die Stiftung auch eine Bürgschaft übernehmen. Diese soll im Einzelfall EUR 5.000,00 nicht übersteigen.

2.6
Die Stiftung kann Familien/Alleinerziehenden bei Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung in Höhe von EUR 1.500,00 gewähren. Diese Zahlung wird auf andere Leistungen der Stiftung nicht angerechnet.

3. Stiftungsleistungen

3.1
Leistungen der Stiftung setzen grundsätzlich voraus, dass die erforderlichen Hilfen nicht, nicht ausreichend oder – in Ausnahmefällen – nicht rechtzeitig anderweitig geleistet werden können. Stiftungsleistungen werden nur ergänzend und nur nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen bewilligt. Dies gilt auch im Verhältnis zum Arbeitslosengeld II, bzw. den daraus folgenden Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II (bzw. § 31 Abs. 1-3 SGB XII in der Sozialhilfe). In der Regel wird bei der Beurteilung einer Notlage die Durchsetzung zustehender Ansprüche entsprechend der vorstehenden gesetzlichen Grundlagen unterstellt und entsprechende Leistungen bei der Entscheidung über die Hilfen und der Festlegung der Höhe berücksichtigt. Die Beratungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass die vorrangigen Ansprüche durchgesetzt werden.

3.2
Leistungen der Stiftung in Fällen nicht rechtzeitiger Leistungen anderer Verpflichteter (z.B. unklarer zuständiger Leistungsträger) werden grundsätzlich nur unter Vorbehalt gewährt. Für eine Rückzahlung an die Stiftung ist Sorge zu tragen.

3.3
Auf Leistungen aus eigenen Mitteln der Landesstiftung „Hilfe für die Familie“ besteht kein Rechtsanspruch.

4. Leistungsgrundlagen

4.1
Die Entscheidung über Art und Höhe der Leistung aus Mitteln der Landesstiftung richten sich nach den Umständen, den Bedürfnissen und den Besonderheiten des Einzelfalles, der jeweils von den entsprechenden Beratungsstellen verantwortlich begründet wird.

4.2
Die finanziellen Leistungen der Stiftung werden in der Regel in Form von Schenkungen gewährt. Fortlaufende bzw. in Teilbeträgen zu gewährende Leistungen sind möglich, jedoch von Anfang an in ihrer Gesamthöhe festzulegen. Die Leistungen können auch zur Tilgung oder Zinserleichterung von Darlehen gewährt werden.

4.3
Die den Antrag bearbeitenden Beratungsstellen haben sicherzustellen, dass die finanziellen Leistungen der Stiftung nachrangig so eingesetzt werden, dass im Zusammenwirken mit den in der Regel verschiedenen Leistungsträgern nach Möglichkeit eine umfassende Beseitigung der zu Grunde liegenden Notlage erfolgen kann.

4.4
Die Beratungsstellen nehmen zu jedem Antrag eingehend schriftlich Stellung und gewährleisten, dass die zur Lösung der Notlage insgesamt notwendigen begleitenden und nachgehenden Hilfen erbracht werden.

5. Sachliche Voraussetzungen

5.1
Die den Hilfeantrag entgegennehmenden Stellen haben sich unter Beachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin/des Antragstellers im Land Berlin für den Zeitpunkt der Bewilligung und für den jeweiligen Bedarfszeitraum nachweisen zu lassen und den erbrachten Nachweis gegenüber der Stiftung zu bestätigen. Auf die Erbringung des Nachweises kann die Stiftung im Einzelfall verzichten, wenn die Beseitigung der besonderen Notlage dies erforderlich macht.

5.2
In Ausnahmefällen können auch Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in besonderen Notlagen aus Mitteln der Landesstiftung Leistungen gewährt werden. Bei der Beurteilung einer Notlage sowie bei der Entscheidung über Art und Höhe einer Leistung für diesen Personenkreis sind die für sie geltenden Bestimmungen und besonderen Regelungen für ihren Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

5.3
Einkommensgrenzen: Die Inanspruchnahme und die Bewilligung von Stiftungsmitteln setzt voraus, dass das Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen die Einkommensgrenze, die auch für die Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung Grundlage ist („Förderhöchstgrenze“), entsprechend § 53 der Abgabenordnung (AO) nicht überschreitet.

5.4
Leistungen der Stiftung, die aufgrund wahrheitswidriger Angaben geleistet wurden, sind zurückzuzahlen.

5.5
Für die Bearbeitung und Durchführung der Anträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.

6. Besondere Regelungen für Leistungen in Überschuldungssituationen

6.1
Die Gewährung von Stiftungshilfen zur Bewältigung familiärer Notlagen im Zusammenhang mit Überschuldungen in Form direkter Beiträge zu Konsolidierungsmaßnahmen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hauptzielgruppe sind kinderreiche Familien oder Familien, in denen behinderte mit nicht behinderten Kindern zusammenleben. Es gelten dabei folgende Voraussetzungen:

6.2
Anträge müssen über eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, die Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner – und Insolvenzberatung Berlin e.V. ist, eingereicht und begründet werden.

6.3
In begründeten Fällen übernimmt die Landesstiftung die Kosten des Insolvenzverfahrens. Die Stiftungsleistungen werden als Zuschuss oder Darlehen gewährt.

6.4
Es muss ein umfassendes Sanierungskonzept unter maximaler Ausnutzung eigener Möglichkeiten der Familie und einem maximalen Forderungsverzicht der Gläubiger, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, durch die Schuldnerberatungsstelle dargelegt werden.

6.5
Die Verantwortung der Schuldnerberatungsstelle für die Durchführung der Konsolidierung und für die notwendige Nachbetreuung muss gewährleistet sein. Bei Zahlungsverzug wird die Schuldnerberatungsstelle informiert und um Rückäußerung gebeten.

6.6
Die Schuldnerberatungsstelle führt die Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern, nachdem eine Zusage über ein Darlehen durch die Stiftung erfolgt ist. Die abgeschlossenen Vergleiche werden von der Beratungsstelle an die Stiftung weitergeleitet und die vereinbarten Rückzahlungsbeträge von dort direkt angewiesen, um die zweckbestimmte Verwendung der Mittel sicher zu stellen.

6.7
Nach Ausschöpfung aller vorrangigen Möglichkeiten sollten die Leistungen der Stiftung im Einzelfall einen Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen sollte die Rückzahlung des Darlehens nach sechs Jahren abgeschlossen sein.

6.8
Soweit im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes Stiftungsmittel zur Ablösung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden, sind hiervon grundsätzlich Geldbußen und Geldstrafen auszunehmen.

6.9
Das Nähere regeln die entsprechenden Anwendungsgrundsätze.
Diese Grundsätze berücksichtigen die derzeitige Rechtslage der Leistungsgesetze. Bei Veränderungen der Rechtslagen werden die Grundsätze durch den Vorstand der veränderten Rechtslage angepasst. Das Kuratorium ist über die Veränderungen zu unterrichten.

(Stand 13.11.2007)