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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen an uns? Vielleicht finden Sie gleich hier die passende Antwort:

Was macht die Stiftung Hilfe für die Familie?

Die Stiftung Hilfe für die Familie gewährt finanzielle Hilfen für Berliner Schwangere in finanzieller Notlage. Dadurch möchten wir die Fortsetzung der Schwangerschaft und die spätere Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern.

Die Stiftung gewährt auch finanzielle Hilfen für Berliner Familien, Alleinerziehende und getrennt Erziehende in Not. Voraussetzung ist, dass Sie mit mindestens einem wirtschaftlich unselbstständigen Kind oder mit pflegebedürftigen Angehörigen oder Angehörigen mit Behinderung in einem Haushalt leben.

Wann kann ich finanzielle Hilfe beantragen?

Sie können finanzielle Hilfen beantragen, wenn Sie nicht genug Geld für die Ausgaben haben, die für die Schwangerschaft und Geburt sowie die anschließende Pflege und Erziehung des Kleinkindes entstehen.

Sie können auch unabhängig von einer Schwangerschaft finanzielle Hilfen beantragen, wenn Sie sich in einer familiären Notlage befinden, die durch eine finanzielle Hilfe behoben oder gelindert werden könnte.

Einen Rechtsanspruch auf die Hilfen der Stiftung Hilfe für die Familie gibt es nicht.

Was sind die Voraussetzungen, um einen Antrag zu stellen?

  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Berlin.
  • Es liegt eine Notlage vor und die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder sie reicht nicht aus.
  • Sie lassen sich in einer Berliner Beratungsstelle beraten. Geeignete Beratungsstellen für Antragsaufnahmen in einer Schwangerschaftsnotlage oder einer Familiennotlage finden Sie hier.

Was bedeutet die Voraussetzung, dass andere Hilfen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen?

Es gibt gesetzliche Leistungsansprüche wie z. B. Leistungen des JobCenters, des Sozialamtes, des LAF oder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindsvater. Nicht jede antragstellende Person hat jedoch solche Ansprüche. Dann stehen diese anderen Hilfen nicht zur Verfügung.

Wenn gesetzliche Ansprüche bestehen, müssen sie beantragt werden. Die Hilfen der Stiftung sind nachrangig. Reichen gesetzliche Ansprüche nicht aus, kann eine zusätzliche Hilfe durch die Stiftung nötig sein.

Es kann sein, dass die gesetzlichen Leistungen (z. B. Bürgergeld) beantragt wurden, die Bearbeitung aber sehr lange dauert. Dann stehen diese anderen Hilfen manchmal nicht rechtzeitig zur Verfügung und eine schnelle Hilfe der Stiftung kann notwendig werden.

Ihre Beratungsstelle hilft Ihnen bei der Klärung von Hilfen, die beantragt werden können.

Wie erfahre ich, ob mein Antrag eingegangen ist?

Die Stiftung schickt nach Antragseingang eine Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse.

Was wird bei der Antragstellung geprüft?

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für Hilfeleistungen der Stiftung Hilfe für die Familie wird im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Notlage das Einkommen und das Vermögen geprüft. Die Einkommensgrenze hängt vom Alter und der Zahl der Familienmitglieder und den finanziellen Belastungen der Familie ab.

Genauere Auskünfte werden Sie in der Beratungsstelle erhalten.

Wo stelle ich meinen Antrag?

Hilfeanträge müssen grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Beratung in einer Schwangerschafts- bzw. Familienberatungsstelle in Berlin gestellt werden.

Eine Antragstellung muss aber nicht in Ihrem Wohnbezirk erfolgen.
Sie finden Beratungsstellen für Schwangere und Familien hier.

Kann ich einen Antrag in Berlin stellen, wenn ich nicht in Berlin wohne?

Nein. Sie können Hilfeanträge nur bei Beratungsstellen in dem Bundesland Ihres Wohnortes (Wohnsitz oder allgemeiner Aufenthalt) stellen.
Einen Überblick über Hilfen für Schwangere in Not in anderen Bundesländern erhalten Sie auf der Website der Bundesstiftung Mutter und Kind.

Welche Unterlagen sollte ich gleich in die erste Beratung mitbringen?

Folgende Unterlagen sollten Sie zu Ihrem Beratungstermin mitbringen:

  • Personaldokument
  • Mutterpass (Nur bei Schwangerschaftsnotlage)
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsnachweise; Jobcenter-Bescheide über laufende Hilfen)
  • Vermögensnachweise (z. B. Pkw-Zulassung; Sparkonten; Lebensversicherung)
  • Nachweise zu außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Kaution; Musikschule für Kinder; Kauf von Waschmaschine/Kühlschrank)

Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Antragstellung?

Das lässt sich nicht genau sagen. Es hängt vom Einzelfall ab und davon, wie viele Anträge insgesamt zu bearbeiten sind. Wenn Sie besonders dringend Geld brauchen, sagen Sie das in der Beratung unbedingt. Dort wird geprüft, welche Möglichkeiten es gibt, damit Sie möglichst schnell Hilfen erhalten können. Sie können bei der Antragstellung nachfragen, mit welcher Bearbeitungsdauer aktuell zu rechnen ist.

Ich habe alle geforderten Unterlagen eingereicht und warte immer noch auf Antwort?

Aufgrund der Vielzahl der Anträge, die uns erreichen, kann sich die Bearbeitung verzögern.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Stiftung bearbeitet.
Wir bemühen uns jeden Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten und bitten Sie deshalb, von Sachstandsanfragen abzusehen. Sie erhalten von uns schriftliche Informationen, sobald eine Entscheidung getroffen wurde oder Ihre Mitwirkung benötigt wird.

Sollten zwischenzeitlich Änderungen eintreten (z. B. geänderte Adresse, Entscheidungen des Jobcenters/Sozialamtes/LAF) bitten wir um die Zusendung der Nachweise.

Wo soll ich einen Antrag stellen, wenn ich während meiner Schwangerschaft in ein anderes Bundesland ziehe?

In jedem Bundesland kann man Hilfen für Schwangere in Not beantragen. Einen Überblick über Hilfen für Schwangere in Not in anderen Bundesländern erhalten Sie auf der Website der Bundesstiftung Mutter und Kind.

Sie sollten sich frühzeitig an eine Beratungsstelle in Ihrem jetzigen Bundesland wenden und mit dieser klären, wie in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist.

Wie viele Anträge darf ich stellen?

Für jede Notlage darf nur ein Antrag gestellt werden. Wenn Sie verschiedene Hilfen wegen einer Notlage benötigen, können diese in einem Antrag zusammengefasst werden. Hilfen durch unsere Stiftung dürfen nicht bei verschiedenen Beratungsstellen beantragt werden.

Entsteht innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt ein weiterer Bedarf im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes, wenden Sie sich erneut an Ihre Beratungsstelle.

Gibt es Fristen für die Antragstellung?

Anträge wegen Schwangerschaftsnotlagen können nur während der Schwangerschaft gestellt werden (Schwangerschaftsnachweis durch Mutterpass erforderlich). Wenn die Notlage erst in einer späteren Phase der Schwangerschaft entsteht, ist bis zur Geburt noch eine Antragstellung möglich. Nach der Geburt geht dies aber grundsätzlich nicht mehr. Bitte vereinbaren Sie daher möglichst frühzeitig während der Schwangerschaft einen Termin bei einer Beratungsstelle.

Besteht eine Familiennotlage, kann der Antrag jederzeit gestellt werden.

Warum finde ich auf der Website der Stiftung Hilfe für die Familie keine Antragsformulare?

Vor der Antragstellung ist grundsätzlich eine Beratung in einer mit uns kooperierenden Beratungsstelle nötig. Dort wird im persönlichen Gespräch geklärt, welche Hilfen für Sie in Frage kommen und ggf. gemeinsam der Antrag auf Hilfe von der Stiftung Hilfe für die Familie gestellt.

Die Stiftung Hilfe für die Familie bietet selbst keine Beratung an. Sie prüft die Anträge, bewilligt ggf. Hilfe und zahlt diese dann an Sie aus.

Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?

Die Beratungsstellen teilen Ihnen mit, welche Unterlagen benötigt werden. Nehmen Sie daher frühzeitig mit einer Beratungsstelle in Berlin Kontakt auf.

Sie finden Beratungsstellen für Schwangere und Familien hier.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Beantragung finanzieller Stiftungshilfe?

Die Einkommensgrenze hängt vom Alter und der Zahl der Familienmitglieder und den finanziellen Belastungen der Familie ab.

Erläuterungen zu Einkommens- und Vermögensgrenzen finden Sie unter: Rechtliche Grundlagen / Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Genauere Auskünfte werden Sie in der Beratungsstelle erhalten.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn mein Kind bereits auf der Welt ist?

Hilfen für Schwangere in Not können nach der Geburt nicht mehr beantragt werden. Hatten Sie bereits vor der Geburt Kontakt zu einer Schwangerschaftsberatungsstelle und dann zum Beispiel eine Frühgeburt, fragen Sie bei der Beratungsstelle nach, welche Hilfen evtl. noch möglich sind.

Hilfen für Familien in Not können unabhängig von Schwangerschaft und Geburt beantragt werden. Bitte lassen Sie sich dabei von einer Beratungsstelle unterstützen.

Was bedeutet es, dass andere Hilfen nicht oder nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen?

Es gibt gesetzliche Leistungsansprüche, auf die aber nicht jede Schwangere Anspruch hat. Besteht kein solcher Anspruch und gibt es keine anderen Hilfemöglichkeiten, dann stehen andere Hilfen nicht zur Verfügung.

Hat die Schwangere einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen, sind diese vorrangig und müssen beantragt werden. Es kann aber sein, dass diese für die Notlage trotzdem nicht ausreichen. Das sind dann Hilfen, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen; für den weiteren Bedarf können zusätzlich Stiftungshilfen beantragt werden.

Außerdem kann es sein, dass gesetzliche Leistungen zwar beantragt wurden, deren Bewilligung aber sehr lange dauert und ein dringender Bedarf bei der Schwangeren besteht. Das wären Hilfen, die nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Was bedeutet Antragstellung „in besonderen Fällen“?

Manchmal ist es nicht möglich, persönlich in eine Beratungsstelle zu kommen. Das kann vor allem bei besonderen gesundheitlichen Problemen der Fall sein, z. B. wenn Sie längere Zeit im Krankenhaus liegen oder wenn die Beratungsstelle keinen behindertengerechten Zugang hat. Bitte fragen Sie in solchen Fällen bei der Beratungsstelle nach, wie in Ihrem Fall die Antragsaufnahme erfolgen kann.

Muss ich Unterstützung vom Jobcenter bekommen, um auch Hilfen der Stiftung Hilfe für die Familie erhalten zu können?

Dass Sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, ist keine Voraussetzung, um Hilfen der Stiftung erhalten zu können.

Muss ich die Hilfe zurückzahlen, wenn ich eine Fehlgeburt erleide?

Nach einer Fehlgeburt müssen Sie in der Regel bereits ausgezahlte Hilfen, die Sie schon für Schwangerschaftsbedarf und Erstausstattung ausgegeben haben, nicht zurückzahlen. Bitte fragen Sie in einem solchen Fall in Ihrer Beratungsstelle nach.

An wen sende ich den Geburtsnachweis?

Das Bewilligungsschreiben enthält den Hinweis, bis wann ein Geburtsnachweis vorgelegt werden muss. Bitte senden Sie den Geburtsnachweis an die Stiftung Hilfe für die Familie. Die Adresse bzw. E-Mail-Adresse finden sie unter Kontakt.

Wie kann ich einen Geburtsnachweis erbringen?

Ein Geburtsnachweis kann z. B. erbracht werden durch:

  • Geburtsurkunde
  • Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus
  • Eintragung der Geburt im Mutterpass

Bitte beachten Sie, dass auf dem Geburtsnachweis der Name der Mutter und das Geburtsdatum Ihres Kindes stehen müssen.

Wenn ich mit einer Entscheidung der Stiftung nicht einverstanden bin, kann ich dann Widerspruch einlegen?

Nein. Die Antragsentscheidungen der Stiftung sind keine Verwaltungsakte. Ein Widerspruchs- oder Klageverfahren ist daher nicht möglich.