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Richtlinien für die Vergabe von finanziellen Leistungen aus Mitteln der „Stiftung Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin -"

1. Personenkreis

 

1.1

Im Unterschied zur Bundesstiftung richten sich die Leistungen der Landesstiftung im Wesentlichen an Familien einschließlich allein Erziehender in außergewöhnlichen Notlagen. Pflegefamilien und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossene Lebenspartnerschaften, in denen unterhaltsberechtigte Kinder leben, sind den Familien gleichgestellt.

 

1.2

Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. der Geburt eines Kindes werden Leistungen grundsätzlich nur aus Mitteln der Bundes- oder der Landesstiftung gewährt. In besonderen Not- und Konfliktsituationen nach der Geburt eines Kindes können ergänzende Leistungen aus Mitteln der Landesstiftung gewährt werden.

 

1.3

Die Leistungen kommen insbesondere in Betracht bei

  • kinderreichen Familien (drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder, soweit sie im Haushalt zusammenleben),
  • Einelternfamilien,
  • Familien mit behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen und besonders mit behinderten und pflegebedürftigen Kindern,
  • Familien mit behinderten Kindern und nicht behinderten Geschwistern.

 

2. Leistungsvoraussetzungen und Umfang

 

2.1

Eine außergewöhnliche Notlage ist anzunehmen, wenn infolge besonderer Lebensumstände, wie Krankheit, Trennung/Tod eines Elternteils, Unfall, Eintritt einer Behinderung, Arbeitslosigkeit oder Wohnungsverlust, schwere finanzielle Belastungen eintreten, die nicht mit eigenen Mitteln oder gesetzlichen Leistungen bewältigt werden können.

 

2.2

Eine außergewöhnliche Notlage ist ferner bei Kindern anzunehmen, die wegen einer schweren Krankheit (z. B. Krebs, Aids) oder Behinderung der besonderen Fürsorge und Hilfe bedürfen, insbesondere wenn noch andere Geschwister vorhanden sind.

 

2.3

Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder können aus Stiftungsmitteln besondere Heil- und Hilfsmittel beschafft oder besondere Therapiekosten übernommen werden, deren Übernahme durch Sozialleistungsträger nicht möglich ist. Bei Familien mit behinderten Angehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, können für Reisen, die der Erholung des Behinderten oder des pflegenden Angehörigen dienen, Zuschüsse in angemessener Höhe gewährt werden.

 

2.4

In besonderen Fällen können auf Befürwortung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle Schulden bzw. Schuldzinsen übernommen oder für deren Tilgung ein zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Darlehen dürfen jedoch nur übernommen werden, wenn die wirtschaftliche Notlage nur vorübergehend ist, durch die Rückzahlung keine Hilfebedürftigkeit entsteht und die Tilgung erkennbar innerhalb von 6 Monaten aufgenommen werden kann. Die Schuldnerberatungsstelle überwacht und überprüft den durch die Stiftung erbrachten Mitteleinsatz und bestätigt das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen.

 

2.5

In besonderen Fällen und bei besonderen Konstellationen kann die Stiftung auch eine Bürgschaft übernehmen. Diese soll im Einzelfall EUR 5.000,00 nicht übersteigen.

 

2.6

Die Stiftung kann Familien/Alleinerziehenden bei Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung in Höhe von EUR 1.500,00 gewähren. Diese Zahlung wird auf andere Leistungen der Stiftung nicht angerechnet.

 

 

3. Stiftungsleistungen

 

3.1

Leistungen der Stiftung setzen grundsätzlich voraus, dass die erforderlichen Hilfen nicht, nicht ausreichend oder - in Ausnahmefällen - nicht rechtzeitig anderweitig geleistet werden können. Stiftungsleistungen werden nur ergänzend und nur nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen bewilligt. Dies gilt auch im Verhältnis zum Arbeitslosengeld II, bzw. den daraus folgenden Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II (bzw. § 31 Abs. 1-3 SGB XII in der Sozialhilfe). In der Regel wird bei der Beurteilung einer Notlage die Durchsetzung zustehender Ansprüche entsprechend der vorstehenden gesetzlichen Grundlagen unterstellt und entsprechende Leistungen bei der Entscheidung über die Hilfen und der Festlegung der Höhe berücksichtigt. Die Beratungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass die vorrangigen Ansprüche durchgesetzt werden.

 

3.2

Leistungen der Stiftung in Fällen nicht rechtzeitiger Leistungen anderer Verpflichteter (z.B. unklarer zuständiger Leistungsträger) werden grundsätzlich nur unter Vorbehalt gewährt. Für eine Rückzahlung an die Stiftung ist Sorge zu tragen.

 

3.3

Auf Leistungen aus eigenen Mitteln der Landesstiftung „Hilfe für die Familie“ besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

4. Leistungsgrundlagen

 

4.1

Die Entscheidung über Art und Höhe der Leistung aus Mitteln der Landesstiftung richten sich nach den Umständen, den Bedürfnissen und den Besonderheiten des Einzelfalles, der jeweils von den entsprechenden Beratungsstellen verantwortlich begründet wird.

 

4.2

Die finanziellen Leistungen der Stiftung werden in der Regel in Form von Schenkungen gewährt. Fortlaufende bzw. in Teilbeträgen zu gewährende Leistungen sind möglich, jedoch von Anfang an in ihrer Gesamthöhe festzulegen. Die Leistungen können auch zur Tilgung oder Zinserleichterung von Darlehen gewährt werden.

 

4.3

Die den Antrag bearbeitenden Beratungsstellen haben sicherzustellen, dass die finanziellen Leistungen der Stiftung nachrangig so eingesetzt werden, dass im Zusammenwirken mit den in der Regel verschiedenen Leistungsträgern nach Möglichkeit eine umfassende Beseitigung der zu Grunde liegenden Notlage erfolgen kann.

 

4.4

Die Beratungsstellen nehmen zu jedem Antrag eingehend schriftlich Stellung und gewährleisten, dass die zur Lösung der Notlage insgesamt notwendigen begleitenden und nachgehenden Hilfen erbracht werden.

 

 

5. Sachliche Voraussetzungen

 

5.1

Die den Hilfeantrag entgegennehmenden Stellen haben sich unter Beachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin/des Antragstellers im Land Berlin für den Zeitpunkt der Bewilligung und für den jeweiligen Bedarfszeitraum nachweisen zu lassen und den erbrachten Nachweis gegenüber der Stiftung zu bestätigen. Auf die Erbringung des Nachweises kann die Stiftung im Einzelfall verzichten, wenn die Beseitigung der besonderen Notlage dies erforderlich macht.

 

5.2

In Ausnahmefällen können auch Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in besonderen Notlagen aus Mitteln der Landesstiftung Leistungen gewährt werden. Bei der Beurteilung einer Notlage sowie bei der Entscheidung über Art und Höhe einer Leistung für diesen Personenkreis sind die für sie geltenden Bestimmungen und besonderen Regelungen für ihren Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

 

5.3

Einkommensgrenzen: Die Inanspruchnahme und die Bewilligung von Stiftungsmitteln setzt voraus, dass das Bruttoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen die Einkommensgrenze, die auch für die Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung Grundlage ist („Förderhöchstgrenze“), entsprechend § 53 der Abgabenordnung (AO) nicht überschreitet.

 

5.4

Leistungen der Stiftung, die aufgrund wahrheitswidriger Angaben geleistet wurden, sind zurückzuzahlen.

 

5.5

Für die Bearbeitung und Durchführung der Anträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.

 

 

6. Besondere Regelungen für Leistungen in Überschuldungssituationen

 

6.1

Die Gewährung von Stiftungshilfen zur Bewältigung familiärer Notlagen im Zusammenhang mit Überschuldungen in Form direkter Beiträge zu Konsolidierungsmaßnahmen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Hauptzielgruppe sind kinderreiche Familien oder Familien, in denen behinderte mit nicht behinderten Kindern zusammenleben. Es gelten dabei folgende Voraussetzungen:

 

6.2

Anträge müssen über eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, die Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner – und Insolvenzberatung Berlin e.V. ist, eingereicht und begründet werden.

 

6.3

In begründeten Fällen übernimmt die Landesstiftung die Kosten des Insolvenzverfahrens. Die Stiftungsleistungen werden als Zuschuss oder Darlehen gewährt.

 

6.4

Es muss ein umfassendes Sanierungskonzept unter maximaler Ausnutzung eigener Möglichkeiten der Familie und einem maximalen Forderungsverzicht der Gläubiger, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, durch die Schuldnerberatungsstelle dargelegt werden.

 

6.5

Die Verantwortung der Schuldnerberatungsstelle für die Durchführung der Konsolidierung und für die notwendige Nachbetreuung muss gewährleistet sein. Bei Zahlungsverzug wird die Schuldnerberatungsstelle informiert und um Rückäußerung gebeten.

 

6.6

Die Schuldnerberatungsstelle führt die Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern, nachdem eine Zusage über ein Darlehen durch die Stiftung erfolgt ist. Die abgeschlossenen Vergleiche werden von der Beratungsstelle an die Stiftung weitergeleitet und die vereinbarten Rückzahlungsbeträge von dort direkt angewiesen, um die zweckbestimmte Verwendung der Mittel sicher zu stellen.

 

6.7

Nach Ausschöpfung aller vorrangigen Möglichkeiten sollten die Leistungen der Stiftung im Einzelfall einen Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen sollte die Rückzahlung des Darlehens nach sechs Jahren abgeschlossen sein.

 

6.8

Soweit im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes Stiftungsmittel zur Ablösung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden, sind hiervon grundsätzlich Geldbußen und Geldstrafen auszunehmen.

 

6.9

Das Nähere regeln die entsprechenden Anwendungsgrundsätze.

Diese Grundsätze berücksichtigen die derzeitige Rechtslage der Leistungsgesetze. Bei Veränderungen der Rechtslagen werden die Grundsätze durch den Vorstand der veränderten Rechtslage angepasst. Das Kuratorium ist über die Veränderungen zu unterrichten.

 

 

(Stand: 13.11.2007)



        
 
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