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Richtlinien für die Vergabe von finanziellen Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

1.

Die Bewilligung der Mittel aus der Bundesstiftung setzt voraus, dass der Zuschussantrag vor der Geburt des Kindes bei der Beratungsstelle eingeht.

 

2.

Die Vergabe der Stiftungsmittel setzt den Nachweis der Schwangerschaft und die spätere Vorlage der Geburtsurkunde voraus. Dies gilt insbesondere für laufende Leistungen, die für Zeiten nach der Geburt gewährt werden. Dem Antrag ist eine klare, die wesentlichen Merkmale umfassende Darstellung der besonderen Notlage der Schwangeren durch die Beratungsstelle beizufügen. Wegen der näheren Feststellungen, insbesondere über Ziel der Stiftung, Zweck der Hilfeleistung und über das Antrags- und Nachweisverfahren, wird auf die „Anwendungsgrundsätze“ verwiesen.

 

2.1

Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung dürfen nur gewährt oder für Zeiten nach der Geburt zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Leistungen aus Mitteln der Stiftung werden nur ergänzend und nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen bewilligt. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In der Regel wird bei der Beurteilung der Notlage durch die Geschäftsstelle der Stiftung die Durchsetzung des Anspruchs bei den vorrangigen Leistungsträgern vorausgesetzt. Die Beratungsstellen haben hierauf hinzuwirken und dies zu dokumentieren. Dieses Verfahren ist maßgebend für die Höhe der zu bewilligenden Stiftungsmittel.

 

2.2

Zu beachten ist dies insbesondere hinsichtlich einmaliger Leistungen für Schwangere und Babyerstausstattungen gem. § 24 Abs. 3 SGB II. Entsprechend dem Rundschreiben Soz Nr. 6/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales  vom 08. Dezember 2017 sind diese Leistungen von den Jobcentern zu bewilligen, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt für die Sozialhilfe gem. § 31 Abs. 1 SGB XII, für die die Sozialämter zuständig sind.

 

3.

Die Mittel der Bundesstiftung stehen grundsätzlich allen schwangeren Frauen zur Verfügung. Sie sollen vorrangig als finanzielle Leistungen an werdende Mütter gewährt werden, die sich wegen einer Notlage während der Schwangerschaft an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, um die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

 

4.

Über Hilfeanträge wird grundsätzlich abschließend und umfassend entschieden. Nachbewilligungen aufgrund eines weiteren Antrages vor der Geburt sind nur möglich, wenn grundlegende Änderungen eingetreten sind.

 

5.

Auf Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens - besteht kein Rechtsanspruch.

 

6.

Die Beratungsstelle hat den Nachweis des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im Land Berlin für den Zeitpunkt der Bewilligung und für den jeweiligen Bedarfszeitpunkt unter Beachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen einzufordern. Der Nachweis über den Wohnsitz (Kopie des Personalausweises) ist dem Antrag beizufügen. Anträge der Hilfesuchenden sind bei den Beratungsstellen im Land Berlin zu stellen. Auf die Erbringung des Nachweises kann die Stiftung im Einzelfall verzichten, wenn die Beseitigung der besonderen Notlage dieses erforderlich macht.

 

7.

Leistungen der Stiftung können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

 

7.1

das durchschnittliche Monatseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, einschließlich nicht verheirateter Partner, unter Abzug der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten bzw. einer Werbungskostenpauschale die Einkommensgrenze („Förderhöchstgrenze“) entsprechend § 53 der Abgabenordnung (AO) nicht übersteigt, die Förderhöchstgrenze ergibt sich aus dem Fünffachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) für den Haushaltsvorstand bzw. einem Alleinstehenden und dem Vierfachen dieses Regelsatzes für jeden weiteren Haushaltsangehörigen entsprechend der Altersgruppe

 

und

 

7.2

das im Sinne des § 53 AO zu berücksichtigende Vermögen aller Mitglieder des Haushalts zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts nicht ausreicht.

 

8.

Zum Einkommen im Sinne der Nr. 7 gehören:

 

8.1

Alle Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes: Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Bezüge aus „Minijobs“, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.B. Unterhalt, Leibrenten, wiederkehrende Bezüge)

 

8.2

Alle weiteren Bezüge wie: Kindergeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, Wohngeld, Krankengeld, gesetzliche Unfallrenten, Unterhaltsleistungen geschiedener bzw. getrennt lebender Ehegatten, steuerfreie Beteiligungserträge (§ 3 Nr. 40 EStG), erhaltene Abfindungen, steuerfreie Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, Übergangsgelder, Stipendien, Zuwendungen, sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert. Näheres wird durch die Anwendungsgrundsätze geregelt.

 

9.

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes werden Pauschalbeträge aus Stiftungsmitteln gewährt:

 

9.1

EUR 2.000,00 als Höchstbetrag für Schwangere, die keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben.

 

9.2

Bei Schwangeren, die Anspruch auf vorrangige Leistungen haben, sind diese auszuschöpfen. Liegt die Leistungsgewährung des vorrangigen Trägers unter dem Höchstbetrag nach Ziffer 9.1., kann aus Stiftungsmitteln ein Differenzbetrag bis zum Höchstbetrag nach Ziffer 9.1. übernommen werden. Der Höchstbetrag (Leistungen der Stiftung und vorrangiger Träger) darf nicht überschritten werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass der vorrangig verpflichtete Träger entsprechend den im Land Berlin geltenden Ausführungsvorschriften bzw. Arbeitsanweisungen seine Hilfeleistungen erbracht hat. Ist ein abweichender Betrag gewährt oder die Leistung generell versagt worden, sind die Gründe von der Beratungsstelle darzulegen. Ggf. sind die Antragstellerinnen aufzufordern, ihre Ansprüche in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen.

 

9.3

Bei Mehrlingsgeburten für Antragstellerinnen ohne Ansprüche auf vorrangige Leistungen kann für das erste Kind eine Leistung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000,00 und für jedes weitere Kind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000,00 abzüglich der Pauschale für Schwangerschaftskleidung, gewährt werden. Für Schwangere mit Anspruch auf vorrangige einmalige Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII können die zuvor genannten Höchstbeträge unter Abzug dieser vorrangigen Leistungen Berücksichtigung finden.

 

9.4

Nach der Geburt ist der Geschäftsstelle der Stiftung ein Geburtsnachweis innerhalb von zwei Monaten vorzulegen.

 

10.

Bei besonderen Notlagen können weitere Leistungen gewährt werden. Diese besonderen Notlagen bedürfen einer detaillierten Begründung durch die Beratungsstelle. Ihr obliegt auch die Kontrolle von Anschaffungen/Ausgaben, wenn die entsprechenden Belege bei der Geschäftsstelle der Stiftung nicht eingereicht wurden und dies der Beratungsstelle durch Rückfrage der Geschäftsstelle bekannt wird. Die Beratungsstelle bestätigt gegenüber der Stiftung die durchgeführte Kontrolle bzw. Augenscheinnahme, um Rückforderungen gegenüber Antragstellerinnen zu vermeiden.

 

10.1

Sofern im Zuge einer Schwangerschaftskonfliktberatung deutlich wird, dass sich die Schwangere einer besonderen Notlage gegenüber sieht (z. B. ausbildungs- oder studiumsbedingt) können laufende Leistungen unter Beachtung der Vorgaben des § 53 AO zur Unterstützung der Lebensführung für maximal 36 Monate zugesagt werden. Der Zuschuss der Stiftung soll den Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Die besondere Situation muss von der Beratungsstelle dargelegt und im Antrag begründet werden.

 

10.2

Fortlaufende Leistungen dürfen in der Regel nicht für Zeiten gewährt werden, für die voraussichtlich Anspruch auf Elterngeld besteht. Betreuungskosten für Kinder und andere laufende Leistungen, vor allem während der Ausbildungszeit oder während einer notwendigen Erwerbstätigkeit der Mutter, können nur übernommen werden, wenn mögliche Eigenleistungen, Verwandtenhilfe und Jugendhilfe nicht ausreichen.

 

11.

Die bewilligten Leistungen werden der Antragstellerin nach Maßgabe der im Bewilligungsschreiben getroffenen Festlegungen zugeleitet.

 

Das Nähere regeln die entsprechenden Anwendungsgrundsätze.

 

(Stand: 01.08.2022)



        
 
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